Auf dieser Seite finden Sie häufig gestellte Fragen zum Thema Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz – und natürlich auch die Antworten darauf. Falls Sie weitere Fragen haben, die hier nicht beantwortet werden, freuen wir uns über Ihren Anruf unter +49 (0) 6205 29 25 30 oder eine E-Mail.


 

 

 

 

Unser Vertriebsteam erstellt Ihnen gerne ein individuelles Angebot. Sprechen Sie uns an – wir freuen uns auf Sie.

Telefon: +49 (0) 6205 29 25 30
Telefax: +49 (0) 6205 29 25 11

Kontakt per E-Mail

MICHELIN - Sponsor des ADAC Fahrsicherheits-Zentrum Hockenheimring

Wen betrifft das BKrFQG?

Jeder Fahrer der Klassen C/CE, C1/C1E und D/DE (Linie < 50 km), D1/D1E, D/DE, der im Güter- und Personenverkehr gewerbliche Fahrten durchführt, auch wenn diese nur aushilfsweise erfolgen. Ausgenommen sind Fahrer, die auf ihren Arbeitswegen das Kraftfahrzeug zur Beförderung von Material oder Ausrüstung zum Einsatzort führen, sofern es sich nicht um die tägliche Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt.
Das bedeutet: Jeder Lkw-Fahrer muss ab dem 10.09.2009 und jeder Bus-Fahrer ab dem 10.09.2008 eine Grundqualifikation (nur für Führerscheinneulinge) und eine Weiterbildung absolvieren.

 >> Frage drucken

Was geschieht, wenn der Unternehmer und / oder der Fahrer die Qualifikation nicht nachweisen können?

Wird man ohne entsprechende Qualifikation erwischt, bewegt sich das Bußgeld zwischen 5.000 € für den Fahrer und 20.000 € für den Unternehmer, der die Fahrten anordnet.

 >> Frage drucken

Was bedeutet Weiterbildung?

Der Inhalt der Weiterbildung vermittelt besondere tätigkeitsbezogene Fähigkeiten und Kenntnisse in den Bereichen Sicherheit und Wirtschaftlichkeit. Der Zeitplan ist gesetzlich vorgegeben, die Weiterbildung besteht aus 5 Tagen á 7 Stunden 35 Zeitstunden. Wichtig ist, dass innerhalb von 5 Jahren alle Module der Weiterbildung absolviert wurden. Es erfolgt keine Prüfung. Nach Abschluss der Weiterbildung (wenn die Inhalte der Weiterbildung nach Anlage 1, BKrFQG erfüllt sind) wird durch die Führerscheinstelle die Schlüsselnummer 95 im Führerschein eingetragen.

 >> Frage drucken

Was bedeutet Grundqualifikation?

Dies gilt nur für Führerscheinneulinge: Busfahrer, die ab September 2008 den Führerschein erwerben und Lkw-Fahrer, die ab September 2009 den Führerschein erwerben, müssen zusätzlich eine Grundqualifikation absolvieren.

 >> Frage drucken

Wann muss ich mit der Weiterbildung anfangen?

Am besten sofort. Alle  Busfahrer müssen bis spätestens 2013, alle Lkw-Fahrer bis spätestens 2014 eine Weiterbildung absolviert haben.
Wir empfehlen deshalb: Kommen Sie einmal im Jahr (für ein Modul) zu uns und sie liegen genau in der gesetzlich vorgegebenen 5-Jahrefrist!

 >> Frage drucken

Gibt es Ausnahmen von der Weiterbildungspflicht?

Fahrer, die bei der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, der Polizei des Bundes und den Ländern, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen, müssen an keiner Weiterbildung teilnehmen.
Gleiches gilt für Fahrer von Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden.
Für diese Fahrten wird auch keine Grundqualifikation benötigt, selbst wenn der Fahrer die Fahrerlaubnis der C- oder D-Klasse nach dem 10. September 2008 (D-Klasse) bzw. nach dem 10. September 2009 (C-Klasse) erwerben wird.

  >> Frage drucken

Ich habe eine Fahrerlaubnis der alten Klasse 2.
Muss ich auch an der Weiterbildung teilnehmen?

Ja, auch wenn die Fahrerlaubnis nach altem Recht erworben worden ist, sind diese Fahrer von der Neuregelung betroffen. Eine erste Weiterbildung müssen sie bis spätestens 10.9.2014 nachweisen, danach alle 5 Jahre erneut.

                                                                                                                                                                Nach oben

>> Frage drucken